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   LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17   

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LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17 (https://dejure.org/2019,35182)
LG Köln, Entscheidung vom 30.01.2019 - 28 O 353/17 (https://dejure.org/2019,35182)
LG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 28 O 353/17 (https://dejure.org/2019,35182)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 330/17

    Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 und Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17).

    Denn bei der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers in der Burschenschaft aufgrund seines "Amtes" als "C15" in derselben und aufgrund seiner - unstreitigen und gleichzeitigen - Tätigkeit als Stadtratsmitglied der Stadt F1 seiner Privatsphäre oder Sozialsphäre zuzuordnen ist und ob in dem ein oder anderen Fall die Interessen des Klägers an der Wahrung seiner Anonymität die Interessen des Äußernden und diejenigen der Beklagten überwiegen, handelt es sich um eine rechtliche Wertung nach Abwägung aller für und wider die jeweilige Position streitenden Aspekte, die "regelmäßig zu unterschiedlichen und noch vertretbar erscheinenden Ergebnissen führen kann " (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17) und deshalb keine "offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbare" Rechtsverletzung im eingangs dargestellten Sinne ist.

    Vor dem Hintergrund, dass der in dem Artikel genannte Tatsachenkern dieser Meinungsäußerung - wie bereits dargestellt - seitens des Klägers nicht angegriffen wurde, sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht offensichtlich und klar erkennbar ergab, dass der Tatsachenkern unwahr ist, und es sich bei dieser Meinungsäußerung weder um eine Schmähkritik noch um eine "Hassrede" handelt, liegt in der Beantwortung der Frage, ob diese Meinungsäußerung aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen gleichwohl rechtswidrig ist, um eine rechtliche Wertung, die "regelmäßig zu unterschiedlichen und noch vertretbar erscheinenden Ergebnissen führen kann " (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17) und deshalb keine "offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbare" unzulässige Meinungsäußerung.

  • OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 U 193/17

    Datenschutz im Internet: Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch gegen

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Die Angabe der konkreten Äußerungen ist wünschenswert, jedoch nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17).

    Der Kläger hat aus den zuvor dargestellten Gründen ferner keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG a.F. oder i.V.m. Art. 6 DSGVO oder einen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO, da auch insofern eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung seitens des Klägers aufgezeigt hätte werden müssen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17; OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018 - 7 U 125/14).

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10).

    Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich-religiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zuzuordnen, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10; OLG Köln, Urt. v. 15.12.2016 - 15 U 62/16).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, Tz. 37).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06).
  • OLG Hamburg, 10.07.2018 - 7 U 125/14

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Der Kläger hat aus den zuvor dargestellten Gründen ferner keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG a.F. oder i.V.m. Art. 6 DSGVO oder einen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO, da auch insofern eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung seitens des Klägers aufgezeigt hätte werden müssen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17; OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018 - 7 U 125/14).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 und Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt vor, weil dieses auch das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05; BVerfGE 54, 148; 35, 220).
  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfasser des Beitrags auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 353/17
    Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt vor, weil dieses auch das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05; BVerfGE 54, 148; 35, 220).
  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

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